Die 3 Säulen in der Schweiz verstehen

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Das Prinzip der 3 Säulen in der Schweiz

Das Prinzip der 3 Säulen in der Schweiz

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen. Die erste Säule, nämlich die AHV/IV, entspricht der staatlichen Vorsorge und sichert das Existenzminimum. Unter der zweiten Säule versteht man die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der ersten Säule hat sie den Zweck, den bis zur Pensionierung erreichten Lebensstandard zu bewahren. Die private Vorsorge (dritte Säule) vervollständigt das System und ermöglicht es jedermann festzulegen, welchen Lebensstandard er weiterführen möchte und diesen mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Die private Vorsorge wird vom Staat mittels Steuervergünstigung gefördert.

Dreisäulenprinzip
  • 1948 staatliche Vorsorge AHV, 1. Säule
  • 1960 staatliche Vorsorge IV, 1. Säule
  • 1985 berufliche Vorsorge BVG, 2. Säule
  • 1987 individuelle gebundene und/oder freie Vorsorge, 3. Säule

Häufig gestellte Fragen zur 3. Säule

Die staatliche Vorsorge entspricht der 1. Säule des Vorsorgesystems in der Schweiz. Sie umfasst die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und die IV (Invalidenversicherung), die bei Bedarf durch Zusatzleistungen ergänzt werden. Ihr Ziel ist es, der Bevölkerung im Falle von Ruhestand, Invalidität oder Tod das Existenzminimum zu sichern. Sie funktioniert nach einem Umlagesystem, bei dem die Beiträge der Erwerbstätigen direkt die Renten der Leistungsempfänger finanzieren.

Der Hauptvorteil des 3-Säulen-Systems in der Schweiz ist die Diversifizierung der Einkommensquellen im Ruhestand. Durch die Kombination von staatlicher (1. Säule), beruflicher (2. Säule) und privater (3. Säule) Vorsorge ermöglicht es eine bessere Absicherung des Lebensstandards. Diese Struktur verteilt die Risiken zwischen kollektiver Solidarität und individueller Vorsorge und bietet gleichzeitig eine gewisse Flexibilität, um die Vorsorge an die persönliche Situation anzupassen.

Ja, das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) ist obligatorisch, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Es gilt für Arbeitnehmer in der Schweiz, deren Jahreseinkommen über der gesetzlich festgelegten Eintrittsschwelle liegt. Nicht erwerbstätige Personen oder Selbstständige unterliegen hingegen nicht der Versicherungspflicht, können sich jedoch freiwillig versichern.

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