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10/29/2009 2:13:58 PM / bonus.ch - News / Versicherung
R.B.: Als ich eine Lebensversicherung abschloss, verschwieg ich eine Krankheit, unter der ich seit längerem leide. Ein Freund sagte mir, sonst würde die Prämie zu hoch. Was ist, wenn ich an dieser Krankheit sterbe? Es ist nicht gut, den falschen Ratschlag eines Freundes zu befolgen. Ihr Lebensversicherer liess Sie bei der Antragstellung für die Lebensversicherung verschiedene Fragen beantworten - darunter auch zu Ihrer Gesundheit -, die für seine Beurteilung des Antrages relevant waren. Von Ihren Antworten hingen Art, Höhe und Dauer Ihrer Versicherungsdeckung und die entsprechende Prämie ab. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers schriftlich richtig zu beantworten, soweit Ihnen die entsprechenden Fakten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder bekannt sein mussten. Erheblich sind dabei jene Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, beeinflussten. Gravierende Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Sterben Sie an der verschwiegenen Krankheit, so macht der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend, und er kündigt den Vertrag. War der Vertrag zum Zeitpunkt des Todes rückkaufsfähig, bezahlt der Versicherer den Anspruchsberechtigten den Rückkaufswert. Bei Verträgen ohne Rückkaufswert (beispielsweise bei temporären Todesfallrisikoversicherungen) erfolgt überhaupt keine Todesfallleistung. Sollten Sie Ihren Versicherer nachträglich über die verschwiegene Krankheit informieren wollen, so ist das ohne weiteres möglich. Der Versicherer wird den bisherigen Vertrag wegen der Anzeigepflichtverletzung kündigen, eine erneute Risikoprüfung in Kenntnis der neuen Informationslage vornehmen und allenfalls den alten Vertrag mit einem Risikozuschlag bei der Prämie oder einem vertraglich festgelegten Deckungsausschluss wieder in Kraft setzen – es ist aber auch möglich, dass eine Weiterführung des Vertrages nicht in Frage kommt und der Versicherer Ihnen einen allfällig vorhandenen Rückkaufswert zurückzahlt. Quelle Schweizerischer Versicherungsverband, Oktober 2009
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