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4/6/2009 10:11:23 AM / bonus.ch - News / Versicherung
M.R.: Wir führen mit freiwilligen Helfern eine dreitägige Veranstaltung samt Festwirtschaft im Rahmen eines Quartierfestes durch. Was passiert, wenn einer der Helfer verunfallt? Was, wenn auch Gäste betroffen sind? An einem durch Private organisierten Anlass können Unfälle passieren, für die der Veranstalter haftet. Für die freiwilligen Helfer und das Servicepersonal sowie die Auf- und Abrüster der Infrastruktur sollte der Veranstalter eine so genannte „Unfallversicherung für kurzfristige Anlässe“ abschliessen, die bei Unfällen die Heilungskosten gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) übernimmt, wenn keine gesetzliche Versicherung bezahlt. Diese Versicherung deckt meistens auch ein Taggeld für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätskapital und ein Todesfallkapital. Kurzfristige Veranstalter-Haftpflichtversicherung ür kurzfristige Anlässe sind die Gäste des Anlasses nicht versichert. Wenn sie einen Unfall erleiden, so würde ihre obligatorische Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder ihre Krankenkasse die Kosten übernehmen. Für Schäden, welche diese Versicherungen nicht oder nur teilweise bezahlen (beispielsweise Lohnausfall), können die Teilnehmer unter Umständen den Veranstalter haftbar machen. Dieser kann sich gegen solche Risiken mit einer befristeten Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützen. Quelle SVV, Schweizerischer Versicherungsverband, April 2009 Verbreitungspolitik für unsere Rubrik "News" Wir publizieren Artikel und Pressemitteilungen in Bezug auf unsere Aktivitäten. Für alle von externen Quellen (Presseabteilungen, Institutionen oder Partner) stammenden Artikel lehnen wir jegliche Haftung ab. Aufgrund der Meinungs- und Redefreiheit nehmen wir keine Stellung zum veröffentlichten Inhalt.
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