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Spitalfinanzierung: Der Bundesrat beschliesst Verordnungsänderungen

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Bern, 22.10.2008 - Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der Spitalfinanzierung beschlossen. Sie beinhalten Anpassungen über die Erhebung und Veröffentlichung der Daten, und die Genehmigung von einheitlichen Tarifstrukturen. Zudem kommt der Bundesrat seiner gesetzlichen Verpflichtung nach und erlässt Kriterien für die Spitalplanung. Verordnungsänderungen sind auch notwendig, weil der Aufenthalt im Geburtshaus von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung künftig vergütet wird. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft. In der vergangenen Wintersession hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Bereich der Spitalfinanzierung verabschiedet. Im Bereich der Spitalplanung werden dem Bundesrat neue Kompetenzen zugewiesen; bestehende Kompetenzen im Bereich der Statistik und der Tarifgenehmigung werden ausgedehnt. Diese Gesetzesänderungen machen Anpassungen auf Verordnungsebene erforderlich.

Die Verordnung über die Krankenversicherung wird angepasst, weil das Bundesamt für Statistik künftig die Aufgabe hat, auch Daten der Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu erheben. Gestützt auf die im Gesetz enthaltene Verpflichtung erlässt der Bundesrat zudem einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Umfang und Inhalt der Planung wird vorgegeben und die vom Gesetz geforderte Koordination konkretisiert. Mit der Planung soll die Versorgung der Bevölkerung durch die Kantone sichergestellt werden. Dabei wird der freien Spitalwahl Rechnung getragen. Im Weiteren macht der Übergang zur generellen Leistungsvergütung mittels Pauschalen, welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen, die Festsetzung verbindlicher Rahmenbedingungen für die Unterbreitung der Tarifstrukturen erforderlich. Im Zusammenhang mit der Leistungsvergütung wird der Datenschutz verstärkt.

Weil die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 2012 in die Berechnung der leistungsbezogenen Pauschalen einfliessen, sind Vorgaben für die Bewertung der Anlagen und die Bemessung der Anlagenutzungskosten in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime notwendig. Nur wenn die Spitäler ihre Kosten nach einem einheitlichen Raster erfassen, können die Tarife auf einer nachvollziehbaren Grundlage berechnet werden.

Die beiden Verordnungen müssen zudem geändert werden, weil die Geburtshäuser künftig als gesetzliche Leistungserbringer gelten.

Adresse für Rückfragen:

Bundesamt für Gesundheit
Peter Indra, Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Tel. 031 322 95 05

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