Schwimmen und Baden ist nicht nur erfrischend und macht Spass, es ist auch gesund. Trotzdem gilt es einige Regeln zum Schutz der Gesundheit der Badegäste zu beachten. Die Einhaltung der Hygienemassnahmen und ein optimaler Unterhalt des Schwimmbads durch qualifiziertes Personal sind die Voraussetzungen für eine unbeschwerte Badefreude.
Die Wasserqualität
Wasser ist die Quelle des Lebens und damit ein optimaler Lebensraum für eine Vielzahl von Lebewesen. Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren überleben bei Wassertemperaturen, die wir zum Schwimmen und Baden lieben. Zur Bekämpfung solcher möglicherweise krankheitserregender Mikroorganismen wird das Wasser in Schwimmbädern mit Hilfe von Filtern und Chemikalien gereinigt und desinfiziert. In der Schweiz werden für die Desinfektion des Badeswassers in öffentlichen Schwimmbädern ausschliesslich Ozon und Chlorprodukte eingesetzt.
Ein Mindestchlorgehalt im Schwimmbecken nach der Desinfektion des Badewassers ist notwendig. Es tötet die von den Badegästen frisch eingeführten Mikroorganismen rasch ab. Wegen seiner hohen Reaktionsfähigkeit kann Chlor aber auch mit organischen Substanzen aus Schweiss, Hautschuppen oder Urin reagieren und dabei neue schädliche Verbindungen bilden. Zu nennen ist unter anderem die Bildung von Chloroform und von Chloraminen. Deshalb ist es zum Schutz der Gesundheit wichtig, dass Chlor richtig dosiert wird, nur geringe Konzentrationen sind erforderlich. Zudem müssen die Hygienevorschriften von den Badegästen eingehalten werden.
Die Luftqualität
Ein Teil der im Wasser gebildeten Chloramine werden in die Luft abgegeben, wo sie bei Kontakt Augen und Atemwege reizen. Im geschlossenen Raum reichert sich die Atmosphäre über dem Wasser mit Chloraminen an. Deshalb tritt das Problem der brennenden Augen und der gereizten Atemwege vor allem in Hallenbäder auf. In Freibädern ist diese Gefahr viel geringer. Die Qualität der Hallenbadluft ist somit abhängig von der Grösse des Bads, der Belüftung, der Badewasseraufbereitung und der Wasserqualität. Je höher die Konzentration an organischen Substanzen und an Chlor im Wasser, desto höher die Belastung mit chemischen, gesundheitsschädigenden Stoffen. Schlechte Kontrollen, Bedienungsfehler, Fehlfunktionen der Wasserversorgung und Belüftung und unzureichende Aussenluftzufuhr, aber auch die ungenügende Hygiene der Badenden die verursachen hohe Chloraminwerte im Wasser und in der Luft.
Ein optimaler Schutz für die Badegäste
Es ist die Aufgabe der öffentlichen und privaten Betreiber von Gemeinschaftsbädern dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Badegäste in ihrem Hallenbad nicht gefährdet wird. Dazu müssen sie für die Überwachung der Hygienemassnahmen und die Durchführung der nötigen technischen Kontrollen entsprechend ausgebildetes Personal anstellen. Die Wasseraufbereitung ist ein komplexer Prozess, der jedoch eine gute Badewasserqualität garantiert, wenn er fachgerecht durchgeführt und überwacht wird. Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die „Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (SR 814.812.31)“ ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Sie legt die Ausbildung für Bademeister im Bereich Toxizität, Dosierungen und Methoden für den Nachweis von Desinfektionsmitteln in Wasser und Luft (z.B. Chlor, Ozon) und der daraus entstehenden Verbindungen (z.B. Chloramine) fest. Die Ausbildung für Bademeister wird laufend an die neusten Erkenntnisse angepasst. Für eine gute Wasser- und Luftqualität sind alle verantwortlich: Die Bademeister überwachen die Wasserqualität und die Badegäste befolgen die Hygienevorschriften, indem sie z.B. vorher gründlich duschen.
Weitere Informationen
Gesetzgebung für die Wasserhygiene:
Die Einhaltung der Wasserhygiene wird von den kantonalen Behörden überwacht. Die Qualität des Badewassers wird in mehreren kantonalen Rechtstexten und Reglementen festgelegt. Weiter sind Bestimmungen zu Art und Anwendung von Desinfektionsmittel in Kraft: Grenzwerte für Chlorprodukte sind in der SIA-Norm Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern 385/1, Version 2000, enthalten. Diese Norm ist zwar nicht verbindlich, wird aber im technischen Bereich anerkannt und angewendet (www.sia.ch). Verschiedene Kantone haben Verordnungen mit minimalen und maximalen zulässigen Konzentrationen in Desinfektionsmittel und Keime gemäss SIA-Norm 385/1 erlassen. Das BAG ist Mitglied in der Kommission, welche die Norm regelmässig den neusten Erkenntnissen anpasst.
Gesetzgebung für Lufthygiene in Innenräumen: Eine rechtliche Grundlage zur Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffe in öffentlichen Hallenbädern existiert nicht. Artikel 29 des Chemikaliengesetzes (ChemG, SR 813.1) ermöglicht lediglich Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefährdender Expositionen sowie zur Verbesserung der Qualität der Innenraumluft abzugeben. Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt die Richtlinie 2004-1 „Raumlufttechnische Anlagen in Hallenbädern“ des Schweizerischen Verein von Wärme- und Klima-Ingenieuren zu berücksichtigen.
Quelle Bundesamt für Gesundheit BAG , Juni2007
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