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3/18/2010 12:25:28 PM / bonus.ch - News / Versicherung
L.K.: Ich bin Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Tropfwasser aus einer undichten Leitung hat im Kellerabteil meinen Schlafsack und mein Zelt durchnässt und total beschädigt. Wer kommt für den Schaden auf? Die defekte, also mangelhafte Wasserleitung ist Bestandteil des Gebäudes und gilt somit als „Werk“. Für Schäden als Folge von Werkmängeln, und als solcher gilt die undichte Leitung, muss der Eigentümer des Werkes, in Ihrem Fall der Gebäudeeigentümer, gerade stehen. Normalerweise verfügt dieser über eine Haftpflichtversicherung, die derartige Schäden deckt. Andererseits sind Wasserschäden an Hausratgegenständen aber auch über Ihre eigene Hausratversicherung gedeckt. Sie haben also die Wahl, ob Sie sich an Ihren Vermieter als Werkeigentümer oder aber an Ihre Hausratversicherung wenden wollen, um sich schadlos zu halten. Zeitwert- oder Neuwert als Entscheidungskriterium Oft werden im Keller Sachen gelagert, die nicht mehr in Gebrauch sind. Solche Sachen sind bei einigen Gesellschaften zum Zeitwert, bei anderen zum Neuwert versichert. Neuwertentschädigung können Sie in jedem Fall für saisonbedingt im Keller gelagerte Camping- oder Sportausrüstungen, für Weihnachtsschmuck oder aber für Schuhe und Kleider erwarten, die Sie im Keller nur „zwischenlagern“. In Ihrem Fall scheinen Gegenstände beschädigt worden zu sein, die Sie in der Vergangenheit regelmässig benutzt haben. Für solche Sachen vergütet Ihnen jede Hausratversicherung den aktuellen Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) für qualitativ gleichwertige Sachen. Die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers entschädigt den effektiv entstandenen Schaden dagegen zum Zeitwert. Es macht für Sie deshalb Sinn, den Schaden umgehend Ihrer eigenen Hausratversicherung anzumelden. Quelle SVV Schweizerischer Versicherungsverband, März 2010
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