Verändert sich Ihre Lebenssituation, ist es ratsam, sich zu informieren, welchen Einfluss die neuen Umstände auf Ihre Altersvorsorge haben. Was passiert mit der beruflichen Vorsorge im Falle einer Scheidung? Welche Sparmöglichkeiten gibt es für Alleinerziehende? Welche Art Lebensversicherung sollte man wählen? Wir erhalten täglich viele Fragen zu diesen Themen von unseren Lesern. Eine Zusammenstellung der Antworten auf die am meisten gestellten Fragen finden Sie hier:
Die Lebensversicherung: Abschätzung der eigenen wirtschaftlichen Risiken
Jede in der Schweiz erwerbstätige oder wohnhafte Person untersteht obligatorisch der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV). Diese Vorsorge garantiert den Erwerbseinkommensschutz bei Invalidität und Todesfall und eine Rente für den Ehe- bzw. Lebenspartner. Allerdings bietet Ihnen eine Lebensversicherung mehr Sicherheit. Sie ermöglicht Ihnen Unabhängigkeit, ein zusätzliches Einkommen oder auch den Kauf eines Wohneigentums.
Risikolebensversicherung: Alleinerziehende
Gemäss dem Bundesamt für Statistik können Paare mit Kindern bis zu 9% ihres Bruttoeinkommens sparen, für Alleinerziehende belaufen sich die Ersparnismöglichkeiten auf etwa 3%. Bei einem Erwerbsausfall oder auch bei einem Todesfall könnte es schnell zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Deshalb wird dringend empfohlen, je nach den eigenen finanziellen Möglichkeiten, eine Lebensversicherung abschliessen. Eine solche Lösung bietet Ihren Begünstigten finanziellen Schutz.
Vorsorge: Scheidung
Der Betrag aus der 2. Säule den man im Scheidungsfall seinem Ex-Partner zahlen muss, wird zum Zeitpunkt der Gütertrennung kalkuliert. Diese Summe kann sich bis auf die Hälfte des Gesamtbetrags der 2. Säule belaufen. Das Gesetz bietet dem Partner die Möglichkeit auf diesen Teil verzichten zu können, wenn seine eigene Vorsorge bereits ausreichend ist. Wenn das Paar in Sachen Güteraufteilung nicht einig wird, übernimmt der zuständige Gerichtshof die Regelung der Angelegenheit.
Vorsorge: Erbschaft
Wenn Sie ein Testament aufsetzen, wird Ihr Erbe gemäss Ihrem Willen ausgeführt. Andernfalls wird es gemäss der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Sie haben die Möglichkeit Ihre/-n Partner/-in als Bezugsberechtigte/-n für Ihre Lebensversicherung im Todesfall einzusetzen. So kann dieses Recht bei Ihrer Versicherung geltend gemacht werden. Die versicherte Summe ist nicht Bestandteil der Erbmasse und kann, mit einigen Ausnahmen, von den Erben nicht eingefordert werden. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherer.
Private Vorsorge: Grenzgänger
Seit einigen Jahren haben Grenzgänger die Möglichkeit für ihre 3. Säule ein Konto zu eröffnen, vorausgesetzt sie sind in der Schweiz AHV-pflichtig. Diese Vorsorge gibt den Grenzgängern die Möglichkeit, den gewohnten Lebensstandard im Alter abzusichern und deckt Vorsorgelücken bei Invalidität oder Tod. Ein Beispiel: Sind Sie Grenzgänger und arbeiten im Kanton Genf? Sie können ein 3.-Säule-Konto eröffnen, wenn Sie die Quellensteuer zahlen. Zusätzlich können Sie von einer Steuerreduktion profitieren.
Es ist auch möglich, eine Vorsorgekonto 3a bei einer Bank zu eröffnen, doch ist in diesem Fall kein Deckungsschutz für Invalidität oder Todesfall gegeben. Entscheiden Sie sich für diese Lösung, ist es ratsam, eine zusätzliche Versicherung für diese Risiken abzuschliessen. Das Vorsorgekonto bei einer Bank ermöglicht es ausschliesslich, eine zu sparen, ob Sie sich für ein einfaches oder ein fondsgebundenes Sparkonto entscheiden, das zwar höhere Renditen einbringt, aber auch risikoreicher ist.
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Quelle: bonus.ch, Dezember 2010