12/18/2013 10:59:51 AM   /   bonus.ch - News   /   Versicherung

Vorsicht bei der Weihnachtsbeleuchtung!

In der Weihnachtszeit kommen festliche Lichter zum Einsatz: Kerzen, Lichterketten für den Weihnachtsbaum, Lichterdekorationen... schaffen eine feierliche Stimmung. Doch alle diese Vorrichtungen müssen fachmännisch installiert und gut überwacht werden. Denken Sie daran, um Brände zu vermeiden, die Sie in Gefahr bringen und grosse Schäden verursachen können.

Vorsicht bei der Weihnachtsbeleuchtung !Es genügt, einige Sicherheitsregeln zu beachten, um viele Schäden zu verhüten: ein Weihnachtsbaum muss immer gerade und auf einer ebenen Unterlage aufgestellt werden und sollte einen gebührenden Abstand von allen Flächen und Gegenständen einhalten, die schnell Feuer fangen können. Wenn Sie Ihren Baum mit echten Kerzen verschönen, dürfen Sie sie nie unbeaufsichtigt lassen. Das gleiche gilt für Deko-Kerzen.

Doch welche Versicherungen sind eigentlich zuständig, wenn es doch zu einem Schadensfall kommen sollte? Zuerst einmal die Hausratversicherung. Ob Sie Mieter oder Eigentümer sind, ist es die Hausratversicherung, die Ihre Güter deckt. Gegenstände von Personen, die sich gerade bei Ihnen aufhalten, sind ebenfalls von der Hausratversicherung geschützt. Wenn die Struktur Ihres Wohnhauses betroffen ist, ist sie von der Gebäudeversicherung des Eigentümers gedeckt. Wenn Sie also ein Haus besitzen, benötigen Sie zwei Versicherungen: die Hausratversicherung für alles, was sich in Ihrer Wohnung befindet und die Gebäudeversicherung für die Mauern und Strukturen Ihres Hauses. In manchen Kantonen ist es obligatorisch, eine Brandversicherung bei einer kantonalen Brandschutzbehörde abzuschliessen. In diesen Kantonen erstattet die Hausratversicherung keine Brandschäden (oder manchmal nur die Schäden, die nicht von der kantonalen Behörde gedeckt sind). Manche Hausratversicherung decken übrigens auch die Unterbringungskosten und die Kosten für Aufräumungsarbeiten nach einem Schadensfall. Und falls es bei Ihnen brennt und Drittpersonen oder Gegenstände von Drittpersonen davon betroffen sind, müssen Sie sich an Ihre private Haftpflichtversicherung wenden, um eine Schadensdeckung zu erhalten.

Ganz wichtig zu wissen: die Deckung tritt nur dann in Kraft, wenn der Schadensfall nicht von Ihnen fahrlässig verursacht wurde. Wenn Sie zum Beispiel Ihre Wohnung verlassen, ohne die Kerzen am Weihnachtsbaum gelöscht zu haben, wird das von manchen Versicherern als Grobfahrlässigkeit eingestuft. In der Folge kann die Erstattung gemindert werden!

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Quelle: bonus.ch, Patrick Ducret

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