Was genau versteht man unter einem Unfall? Wird ein Muskelfaserriss gemeinhin als Unfall betrachtet? Wenn mir ein Unfall passiert und jemand anderer ist daran schuld, wer kommt für meinen Schadenersatz auf? Wir erhalten zahlreiche Fragen zum Thema Unfallversicherung von unseren Lesern. Hier eine Zusammenfassung der Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Unfallversicherung: Anwendungsgebiet
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherungen definiert einen Unfall als plötzliche, unbeabsichtigte Einwirkung auf den menschlichen Körper durch ungewöhnliche äussere Faktoren, die eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit zur Folge haben. Der Begriff Unfall umfasst verschiedene Körperverletzungen, z.B. Muskelrisse oder Knochenbrüche. Auch wenn Ihr Versicherer Sie bittet, eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, bei der Sie verletzt werden, sind Sie durch die Unfallversicherung geschützt.
Unfallversicherung: Verantwortlichkeiten
Sind Sie Opfer eines Unfalls mit nachfolgendem Einkommensverlust, der durch eine Drittperson verursacht wurde, so ist diese dafür verantwortlich, den erlittenen Verlust auszugleichen. Dies gilt auch wenn Sie eine Unfallversicherung haben, denn bei Fällen dieser Art greift die Haftpflicht. Die für den Unfall verantwortliche Person ist ebenfalls angehalten, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag die Lohnerhöhung widerspiegelt, die Sie hätten erwarten können, wären Sie in der Lage gewesen, ganz normal zu arbeiten.
Haushaltshilfe: Besser versichert!
Es ist ungesetzlich und riskant keine Unfallversicherung für Ihre Haushaltshilfe abzuschliessen. Passiert nämlich ein Unfall, müssen Sie mit strafrechtlichen Massnahmen und der Zahlung einer Ersatzprämie rückwirkend für bis zu 5 Jahre sowie Verzugszinsen rechnen. Arbeitet Ihre Haushaltshilfe weniger als 8 Std. pro Woche und verdient jährlich weniger als CHF 10‘000.-, kann Sie mit Ihrer Erlaubnis eine Verzichtserklärung an die Versicherung schreiben, vorausgesetzt sie ist bereits durch ihre hauptberufliche Tätigkeit unfallversichert.
Unfallversicherung: Auslandsreise
Wenn Sie mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie gegen sämtliche beruflichen und nichtberuflichen Unfälle geschützt. Im Ausland werden die Leistungen bis zu der doppelten Höhe der Kosten, die in der Schweiz fällig geworden wären, übernommen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach der europäischen Versicherungskarte, sollten Sie noch keine haben. Diese ermöglicht Ihnen die Behandlung in allen Ländern der EU. Zusätzlich kann sich eine Reiseversicherung als hilfreich erweisen.
Quelle: bonus.ch, März 2011