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8/22/2018 8:16:10 AM / bonus.ch - News / Versicherung
Jede Person, die mehr als 8 Stunden pro Woche in der Schweiz arbeitet, ist obligatorisch durch seinen Arbeitgeber versichert. Alle anderen müssen sich selber um eine Versicherung kümmern. Die Leistungen der Unfallversicherung betreffen Berufsunfälle, aber Nichtberufsunfälle. Berufsbedingte Krankheiten gelten als Berufsunfälle. Generell hat der Versicherungsnehmer bei Unfall Anspruch auf eine angemessene medizinische Behandlung der Läsionen, die durch den Unfall verursacht wurden (Art. 10 UVG). Diese Behandlungen beinhalten: - von einem Arzt, einem Zahnarzt oder, auf deren Anordnung, von einem medizinischen Hilfspersonen durchgeführte ambulante Behandlungen - von einem Arzt oder Zahnarzt angeordnete Analysen - Behandlungen, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals - ärztlich verordneten Nach- und Badekuren - der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. Der Versicherungsnehmer kann seinen Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker, seine Apotheke oder das Spital, in dem er sich behandeln lassen möchte, frei wählen. Aber Achtung! Was die Medikamente betrifft, so wird das Gesetztvon einer Verordnung (UVV) begleitet, die präzisiert, dass die Behandlungen auf der "Spezialitätenliste" der Grundkrankenversicherung stehen müssen, um erstattet zu werden. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Apotheker den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass die Kosten für die Behandlung nicht von der Versicherung übernommen werden. Entdecken Sie auch alle Informationen über die Grundkranken- und Unfallversicherung.
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