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12/19/2014 9:05:52 AM / bonus.ch - News / Versicherung
Ein Unfall ohne Drittperson Ist bei einem Pistenunfall keine weitere Person beteiligt, sind Sie als Angestellter durch die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers gedeckt. Ein solcher Unfall gilt dann nämlich als Nichtberufsunfall, der unter die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG fällt. Wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche angestellt sind, sind Sie aber nur für Berufsunfälle versichert. Sie müssen sich also selber um einen Versicherungsschutz bei nichtberuflichen Unfällen bemühen. Das gleiche gilt auch, wenn Sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenversicherung eine Unfalldeckung abschliessen. Diese erstattet dann bei einem Unfall, nach Abzug der Franchise und der Selbstbeteiligung, die entstandenen Kosten. Ein durch eine verantwortliche Drittperson verursachter Unfall Manchmal ist es schwierig, die für den Unfall verantwortliche Person zu ermitteln. Die Unfallversicherung eines jeden Skifahrers kommt dann für Personenschäden und einen eventuell auftretenden Lohnausfall auf. Wenn eine der beteiligten Personen sich für den Unfall verantwortlich erweist, wenden sich die Versicherer der anderen Parteien an die Versicherung des Verursachers, die die anfallenden Kosten decken muss. Bei einer Privathaftpflichtversicherung übernimmt diese die Kosten. Jugendliche stehen bei einem Unfall oft ohne Deckung da. Wenn sie sich weder in der Ausbildung befinden und nicht mehr bei den Eltern wohnen, deckt sie deren Versicherung nicht mehr. Hier muss man also unbedingt eine eigene Haftpflichtversicherung abschliessen. Achtung: Ihre Unfallversicherung kann die Deckung verweigern, wenn sie Grobfahrlässigkeit nachweisen kann. Dazu gehören das Nichtbeachten der Vernunftsregeln sowie Drogen- oder Alkoholgenuss, bevor Sie sich auf die Piste begeben. Welche Wintersportarten sind gedeckt? Ski-, Schlitten- und andere Wintersportunfälle gehören zu den nichtberuflichen Unfällen und sind als solche von der Unfallversicherung gedeckt. Doch es gibt Ausnahmen: bei sogenannten "Wagnissen" wie zum Beispiel Snow-Rafting oder verschiedene extreme Wettrennen, sieht der Art. 39 des UVG die Möglichkeit einer Leistungskürzung um 50% vor. Falls Sie einen Extremsport ausüben wollen, sollten Sie sich vorher bei Ihrem Versicherer erkundigen, um eine ungenügende Deckung zu vermeiden. Quelle: bonus.ch, Patrick Ducret
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