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Renten sichern - Umwandlungssatz anpassen

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Stand ses Geschäfts

Die Vorlage des Bundesrates zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge ist am 19. Dezember 2008 in der Schlussabstimmung vom Parlament angenommen worden.

Damit soll der Mindestumwandlungssatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge innert 5 Jahren ab Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung auf 6,4% gesenkt und die Höhe des Mindestumwandlungssatzes alle 5 Jahre überprüft werden.

Gegen die Vorlage ist das Referendum ergriffen worden. Wie der Bundesrat am 8. Mai 2009 mitteilte, ist das Referendum gegen die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes formell zu Stande gekommen. Die Volksabstimmung findet am 7. März 2010 statt.

Position des SVV

Dossier «JA zum fairen Umwandlungssatz»

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV unterstützt die Absenkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes auf 6,4 Prozent innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung sowie die anschliessende Überprüfung im 5-Jahres-Rhythmus.

Der technisch korrekte Umwandlungssatz beträgt – ausgehend von den Generationentafeln GRM/F 95 und einem technischen Zinssatz von 3,5% – 5,835% (Männer, Alter 65) bzw. 5,574% (Frauen, Alter 64).

Begründung

Beim BVG-Mindestumwandlungssatz handelt es sich um eine Minimalvorschrift. Diese muss von allen Vorsorgeeinrichtungen (also beispielsweise auch solchen mit einem hohen Anteil kurz vor der Pensionierung stehender aktiver Versicherter) und jederzeit (also beispielsweise auch bei tieferen Anlagerenditen) eingehalten werden können. Gegenstück realistischer – d.h. im Normalfall erfüllbarer – Mindestvorgaben ist die Freiheit der Vorsorgeeinrichtungen, darüber hinaus gehende Leistungen zu gewähren.

Ein überhöhter BVG-Mindestumwandlungssatz beeinträchtigt bzw. gefährdet gar die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen.

Ein überhöhter BVG-Mindestumwandlungssatz hat eine ungerechtfertigte und systemfremde Quersubventionierung der Rentenbezüger zulasten der aktiv versicherten Personen zur Folge.

Das Zusammentreffen zwischen der Beeinträchtigung/Gefährdung der finanziellen Sicherheit und der Quersubventionierung der Rentenbezüger ist umso gravierender, als letztere kaum zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung beigezogen werden können.

Der überhöhte BVG-Mindestumwandlungssatz ist (ebenso wie ein überhöhter BVG-Mindestzinssatz) mitverantwortlich für die an sich unerwünschte unterschiedliche Behandlung obligatorischer und überobligatorischer Altersguthaben.

Quelle : SVV, Schweizerischer Versicherungsverband, Januar 2010

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