Ein Jahr, nachdem der Ausbruch des Vulkans Eyjafjöll im Frühling 2010 den europäischen Flugverkehr lahm gelegt hatte, war jetzt der Vulkan Grimsvötn für die Schliessung des isländischen Luftraums verantwortlich. In Neuseeland verursachte ein Tornado Anfang Mai grosse Schäden, während im Südosten der USA eine Serie von Tornados mehrere Bundesstaaten heimsuchte. Ganz abgesehen von dem mit schweren Beschädigungen an einem Atomkraftwerk gekuppelten japanischen Erdbeben im März 2011. Und wenn eine dieser Naturkatastrophen Ihr Reiseziel betreffen würde? Wie steht es bei Orkanen, Tsunamis, Erdbeben, Vulkanausbrüchen oder Tornados mit dem Versicherungsschutz? Hier einige weiterführende Informationen:
Reiseversicherungen und Naturkatastrophen: Haftungsausschluss und Zusatzversicherung
Manchmal kommt man nicht umhin, seine Reise zu stornieren, wenn das Reiseziel in einem Naturkatastrophengebiet liegt. Befindet sich der Reisende bereits vor Ort, wenn das Ereignis eintritt, kann er gezwungen sein, seinen Aufenthalt für unbestimmte Zeit zu verlängern, da er unter Umständen weder weiterreisen, noch heimkehren kann. Es kann auch vorkommen, dass er seine Reisepläne ändern oder auf andere Transportmittel als vorgesehen zurückgreifen muss, um wieder in seine Heimat zu gelangen. Bei Flugreisen sorgt meist die Fluggesellschaft für eine, wenn auch verspätete Heimkehr. Manche Fluggesellschaften offerieren den Passagieren während der unfreiwilligen Wartezeit Gratisübernachtungen und -verpflegung. Reiseversicherungen erweisen sich im Falle von Naturkatastrophen oft als lückenhaft. Wenn sich der Versicherer auf „höhere Gewalt“ berufen kann, ist er juristisch nicht verpflichtet, den Versicherten zu entschädigen. Oft werden Ereignisse wie Erdbeben, Vulkanausbrüche und Folgen von Atomunfällen schlicht und einfach von den Basisleistungen der Reiseversicherung ausgeschlossen. Es gibt zwar Ausnahmen, aber es ist auf jeden Fall ratsam, vor Ihrer Abreise die Bedingungen Ihrer Versicherungspolice gründlich zu studieren und nicht zu zögern, ausführlichere Erklärungen zu erfragen, falls sie nicht detailliert genug aufgeführt sind.
Um diesen Haftungsausschluss wettzumachen, bieten manche Versicherer jetzt zusätzlich zur Reiseversicherung eine Zusatzversicherung „Naturkatastrophen“ / „Vulkane“ oder auch eine „all risk“ Haftung an, mit deren Hilfe man sich gegen solche Vorkommnisse absichern kann. Eine Naturkatastrophe kann während Tagen, ja sogar Wochen die betroffene Region lahm legen und jeglichen Ortswechsel unmöglich machen. Die Inhaber der neuen Policen haben während der Wartezeit ein Anrecht auf Assistance-leistungen und, bis zu einem bestimmten, pro Person festgelegten Betrag, auf die Übernahme einiger Kosten (Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationsunkosten inklusive). Ausserdem können manchmal auch die Reservierungskosten einer ungeplanten Rückreise übernommen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer über eine eventuelle Zusatzversicherung und passen Sie auf: Oft muss man unter allen Umständen sofort die Hotline des Versicherers kontaktieren, um entschädigt zu werden! Sie müssen sich also unbedingt im Falle eines Problems zu allererst bei der Versicherung melden, bei der Sie Ihre Police abgeschlossen haben.
Mit der Kreditkarte bei Katastrophen versichert?
Kreditkarten bieten im Prinzip eine Annullierungs- und Assistenzversicherung an, aber auch sie haben Vorbehalte, wenn es um Naturkatastrophen geht, die oft sogar bei den Premium-Karten zu den von der Versicherung ausgeschlossenen Ereignissen gehören. Wenn Sie wissen möchten, von welchen Leistungen Sie mit Ihrer Kreditkarte profitieren können, lesen Sie am besten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch. Für detailliertere Informationen wenden Sie sich einfach an den Kundendienst Ihres Kreditkarteninstituts!
Atomunfälle: ein ganz spezieller Fall
Das Risiko eines Atomunfalls ist von den Versicherungsverträgen generell ausgeschlossen. In diesem Fall führt selbst eine Rückführungsversicherung nicht zu einer finanziellen Hilfestellung für den Versicherten. Nehmen wir den Fall Japans – ein Erdbeben mit daraus erfolgenden Atomschäden: hier käme die Atomklausel zur Anwendung und dem Versicherten würde jegliche Entschädigung verweigert. Doch manche Versicherer entschädigen den Versicherten, wenn durch die Katastrophe Gesundheitsschäden verursacht wurden. Der Fall einer kranken Person, deren Gesundheitszustand sich durch die Radioaktivität verschlechtert hat, wird im Prinzip von der Versicherung anerkannt. Doch eine Person, die Strahlungen ausgesetzt war oder ein Risiko hat, Strahlungen ausgesetzt zu werden, kann aufgrund des Risikos einer eventuellen Kontamination nicht rückgeführt werden. Obwohl das Atomrisiko in so gut wie allen Versicherungsverträgen ausgeschlossen wird, raten wir Ihnen, im Falle einer Atomkatastrophe einen Antrag bei Ihrer Versicherung einzureichen, denn in diesen speziellen Situationen werden die Eingaben oft von Fall zu Fall entschieden.
Vor der Abreise gut informieren!
In der Schweiz gibt es verschiedene Auskunftsstellen, die damit beauftragt sind, Reisende regelmässig über Gefahren in den Risikoländern zu informieren. Es ist deshalb ratsam, bevor man abreist, den Empfehlungen und Anweisungen dieser Behörden zu folgen. Im Schadenfall können deren Aussagen für Versicherungsfragen relevant sein. Hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) keine Warnung gegeben, gehen die Kosten für eine Annullierung der Reise, entsprechend der in Ihrem Vertrag verankerten Fälle, zu Ihren Lasten. Auch bei Ansteckungsgefahr oder Epidemien werden Annullierungskosten nur dann übernommen, wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausdrücklich empfohlen hat, nicht in das entsprechende Land zu reisen. Nützliche Angaben sind auch in den News-Rubriken auf den Webseiten der Versicherer zu finden. Eine weitere Quelle hilfreicher Informationen ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Bei nuklearem Risiko sind die richtigen Anlaufstellen die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI). Sie können sich ebenfalls bezüglich Risikosituationen auf den Webseiten der Schweizer Botschaften in den betroffenen Ländern informieren.
Bevor Sie abreisen, tragen Sie alle Kontakte und Telefonnummern, die Sie im Notfall kontaktieren können, zusammen. Auch wichtig: Lesen Sie die Vertragsbestimmungen Ihrer Reiseversicherung durch, damit es im Nachhinein keine Überraschungen gibt.
Quelle: bonus.ch, Juli 2011