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Kreditkarten: Unterliegen dem Konsumkreditgesetz

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Seit seiner Einführung im Jahre 2003 regelt das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) schweizweit die Grundbedingungen für die Gewährung eines Kredits zur Finanzierung eines Konsumguts und hat seither erheblich dazu beigetragen, das Verschulden von Kreditnehmern zu reduzieren. Dieses Gesetz regelt Kreditkarten-, Privatkredit- und Leasingverträge und bestimmt eine Reihe von Vorbedingungen für die Kreditvergabe. So werden die Rechte und Pflichten von Kreditgeber und Kreditnehmer genau festgelegt.

Als "Zinssatz" wird der Preis des Kredites als Prozentsatz pro Jahr bezeichnet. Laut Konsumkreditgesetz (KKG) ist der jährliche Höchstzinssatz auf 15% begrenzt. Doch unterhalb dieses Maximalbetrages können die Kreditkartengesellschaften den angewendeten Zinssatz selbst bestimmen, weshalb diese von Anbieter zu Anbieter erheblich variieren können. Auch ist es möglich, dass es jährliche Schwankungen bei den Zinssätzen gibt. Bei der Berechnung des Zinssatzes werden verschiedene Kriterien in Betracht gezogen, z.B. persönliche Kundendaten des Antragstellers, Werbeaktionen, Sondertarife usw.

Vergleich der Kreditkarten


Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) gilt ausschliesslich für Kreditverträge über Beträge von CHF 500.- bis CHF 80'000.-. Höhere Beträge und Kredite mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten oder weniger als vier Teilzahlungen innert zwölf Monaten sind von diesem Gesetz ausgenommen.


Möchten Sie eine Kreditkarte beantragen, müssen Sie laut KKG eine Reihe von Mindestvoraussetzungen erfüllen:


Mindestalter
Eine Kreditkarte beantragen können alle mündigen Personen ab 18 Jahre.

Wohnsitz
Kreditkarten werden von Schweizer Anbietern nur an Personen vergeben, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind. Sollten Sie ihren Wohnort wechseln, sind Sie in den meisten Fällen dazu verpflichtet, Ihre Kreditkartengesellschaft mindestens 15 Tage vorher darüber in Kenntnis zu setzen.

Staatsbürgerschaft
Wenn Sie Besitzer eines Schweizer Reisepasses sind oder eine Aufenthaltsgenehmigung des Typs B, C oder I haben, können Sie eine Kreditkarte beantragen.

Einkommen
Möchte man eine Kreditkarte beantragen, muss man nachweisen können, dass man ein geregeltes monatliches Einkommen hat. Dieses wird bei der Antragstellung einer Bonitätsprüfung und einer Budget-Rechnung unterzogen. Viele Kreditkartengesellschaften bieten die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenversicherung, welche bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit unter gewissen Umständen die Weiterzahlung der Monatsraten deckt.

Kreditfähigkeit
Für einen positiven Entscheid hinsichtlich Ihres Kreditkartenantrages ist Ihre Bonität, d.h. Ihre Kreditfähigkeit entscheidend. Für deren Überprüfung wird die Kreditkartengesellschaft Ihrer Wahl Sie sicherlich bitten, Ihrem Antrag einige zusätzliche Dokumente zuzufügen, z.B. Ihre Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, eine Kopie Ihres Ausweises, Ihres Reisepasses oder Ihrer Aufenthaltserlaubnis, eine Meldebescheinigung, eine Bescheinigung vom Betreibungsamt und gegebenenfalls eine Aufstellung der noch zu tilgenden Kredite.

Die Gewährung eines Kredites ist laut Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) dann verboten, wenn sie zu einer Überschuldung des Kreditnehmers führen würde. Die Bonitätsprüfung dient dazu, festzustellen, ob der Antragsteller die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt und seiner Verpflichtung, den Kredit im vereinbarten Vertragszeitraum zurückzuzahlen, nachkommen kann. Um das Risiko einer Überschuldung einzuschränken, hat die Kreditkartengesellschaft das Recht, zusätzliche Informationen wie beispielsweise die Aufstellung über Gesamteinkommen des Haushalts, eventuelle Unterhaltspflicht für Kinder, Kosten für Wohnung und Logis, etwaige Unterhaltszahlungen, usw. zu verlangen. Zusätzlich hat sie das Recht, weitere Informationen über den Kreditkartenantragsteller beim Einwohnermeldeamt, Betreibungsamt oder Finanzamt zu erfragen. Auch die Informationsstelle für Konsumkredite (IKO) und die Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) sind Informationsquellen, bei denen sich die Kreditkartengesellschaft Auskünfte über den Antragsteller einholen kann.

ZEK: Zentralstelle für Kreditinformationen
Alle Kreditkartenanträge werden systematisch der Zentralstelle für Kreditinformationen gemeldet. Diese verfügt über Informationen in Bezug auf den Antragsteller, z.B. über seine laufenden Kredite, bereits abgelehnte Anträge und sein Zahlungsverhalten und kann so dessen Bonität prüfen und gegebenenfalls bestätigen. Doch haben nur diejenigen Kreditkartengesellschaften Zugang zu diesen Daten, welche Mitglieder sind. Dies wird durch das Datenschutzgesetz geregelt. Auch Privatpersonen können Informationen über sich selbst bei der ZEK einholen. Dafür genügt es, ein entsprechendes Formular auszufüllen und zu unterschreiben und eine Kopie Ihres Ausweises beizulegen. Es kann vorkommen, dass die ZEK über Informationen bezüglich des Antragstellers verfügt, welche er selbst gar nicht angegeben hat. Beispielsweise wird an eine Person ein negativer ZEK-Code vergeben, wenn diese ihre Monatsraten unregelmässig oder unvollständig beglichen hat. In einem solchen Fall würde eine Kreditkartengesellschaft den Kreditkartenantrag mit grosser Wahrscheinlichkeit ablehnen.

IKO: Informationsstelle für Konsumkredite
Um den gesetzlichen Auflagen zu genügen, ist die Kreditkartengesellschaft verpflichtet, sich vor der Vergabe einer Kreditkarte zuerst bei der Informationsstelle für Konsumkredite (IKO) über den Antragsteller zu erkundigen und dessen Bonität zu prüfen. Alle laufenden Verträge werden von dieser Informationsstelle gespeichert, d.h. Inhalt und Art des Vertrags, Anzahl der Raten und finanzielle Situation des Antragstellers. Jede Änderung eines Vertrages muss der Informationsstelle gemeldet werden und wird in den Daten verzeichnet.

Rücktrittsrecht
Als Verbraucher haben Sie laut KKG das Recht, vom Vertrag innert sieben Tagen nach Erhalt des Dokumentes zurückzutreten. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, müssen Sie das Ihrer Kreditkartengesellschaft spätestens am siebten Tag nach Unterzeichnung des Vertrags schriftlich per Postsendung bestätigen. Es ist empfehlenswert, dies per Einschreiben zu tun, damit Sie einen Beweis Ihrer Rücktrittserklärung haben.


Weiterführende Informationen zum Konsumkreditgesetz:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/221.214.1.de.pdf


Quelle: bonus.ch, Februar 2011

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