10/5/2012 8:24:29 AM   /   bonus.ch - News   /   Versicherung

Krankenkassen in der Schweiz und KVG: gesetzliche Verpflichtung, sich einer Krankenversicherung anzuschliessen

Das Schweizer Gesetz verpflichtet alle, in der Schweiz lebenden Personen, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Sind Sie von dieser Verpflichtung betroffen? Gehören Sie zu den Ausnahmen? Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Krankenkassen in der Schweiz und KVG: gesetzliche Verpflichtung, sich einer Krankenversicherung anzuschliessenIn der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. Sie ist für alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig davon, ob sie Schweizer Bürger, Ausländer oder Asylanten sind. Somit sind auch alle Ausländer von diesem Gesetz betroffen, die eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens 3-monatiger Gültigkeit haben, sowie die Ausländer, die in der Schweiz für eine Dauer von weniger als drei Monaten arbeiten und nicht über eine Krankenversicherung, deren Leistungen denen einer Schweizer Krankenkasse entsprechen, verfügen. Alle Kinder, die in der Schweiz geborenen und hier leben werden, müssen innerhalb der ersten drei Monate nach ihrer Geburt krankenversichert werden.

Wenn Sie sich als Ausländer in der Schweiz niederlassen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Wohnsitznahme einer Krankenkasse anschliessen, noch bevor Sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (vergleichen Sie die Krankenkassen!). Wenn Sie zu lange warten, riskieren Sie, Ihre Prämien für die gesamte Zeitdauer vor Ihrem Versicherungsabschluss rückwirkend nachzahlen zu müssen. Ausserdem werden Ihnen die Gesundheitskosten, die während dieser Periode eventuell angefallen sind, nicht zurückerstattet.

Es gibt eine gewisse Anzahl von Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der Schweiz. Diese Ausnahmen sind in der Verordnung über die Krankenversicherung aufgeführt. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind zum Beispiel Personen, die sich im Rahmen einer Ausbildung oder Weiterbildung in unserem Land aufhalten (Studenten, Schüler, Praktikanten), sowie Dozenten und Forscher, die im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in die Schweiz gekommen sind. Aber Vorsicht! Jede Ausnahmegenehmigung kann nur auf ein Gesuch hin erhalten werden, und nur unter der Bedingung, dass die betroffene Person beweisen kann, dass sie über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Behandlungskosten in der Schweiz auf gleichwertige Art wie eine Schweizer Versicherung übernimmt.

Vergessen Sie also nicht, sich einer Krankenkasse anzuschliessen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, konsultieren Sie am besten die Webseite des BAG, um zu erfahren, welches Amt für Ihren Fall zuständig ist. Kontaktieren Sie dann besagtes Amt, oder wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde für weitere Auskünfte.

Falls Ihre Einkünfte nicht ausreichen, die Prämien für eine Krankenversicherung zu zahlen, sind Sie trotzdem verpflichtet, sich einer Kasse anzuschliessen. Allerdings haben Sie dann vielleicht Anrecht auf einen staatlichen Zuschuss. Manche Kantone werden Ihnen diesen Zuschuss auf der Grundlage Ihrer Steuererklärung anbieten. Wenn das bei Ihnen nicht der Fall ist, und Sie glauben, Anrecht auf einen Zuschuss zu haben, sollten Sie nicht zögern und sich bei den Behörden Ihres Wohnorts erkundigen!

Quelle: bonus.ch, Patrick Ducret

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