3/3/2010 10:24:09 AM   /   bonus.ch - News   /   Versicherung

Konkubinat: Machen Sie Ihre Lebensgemeinschaft besser bekannt!

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Für Paare im Konkubinat kann es hilfreich sein, ihre Lebensgemeinschaft bei den Behörden zu melden, um später eventuelle Probleme zu vermeiden. Unter Umständen können Ihre Angehörigen nicht von gewissen Leistungen und Rechten profitieren, wenn Sie die Existenz Ihres Partners nicht Ihrer Krankenkasse, Rentenanstalt, etc. melden!

Konkubinat : Vorteilhafter als die Ehe ?
Mit Hinblick auf die Steuern sicherlich, möchte man jedoch seinem Partner eine Rente garantieren, sollte man seine Existenz offiziell bekanntgeben. Ein Konkubinatsvertrag kann Lücken im Gesetz schliessen. Oft wird ein schriftlicher Vertrag als Zeichen mangelnden Vertrauens betrachtet. In der Praxis jedoch hat sich eine gegenseitige Vollmacht, die Fragen bezüglich Versicherungen, Krankenkassen und Bankkonten regelt, bereits oft bewährt. Ohne solche vertraglichen Vorkehrungen riskieren die Partner, ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung oder Altersvorsorge zu verlieren. Konkubinatsverträge unterliegen generell keinen rechtlichen Anweisungen, dürfen aber das Gesetz nicht verletzen.

Leben im Konkubinat : Was passiert mit der Vorsorge ?
Die Gesetze, die Vorsorgekonten und –policen regeln, sind vorteilhafter für im Konkubinat lebende Paare als für Eheleute, denn die Begünstigungsordnung ist deutlich klarer geregelt. Die Artikel 15 der FZV und 2 der BVV3 sehen vor, dass im Todesfall der Partner des Verstorbenen, insofern er mit diesem über mehr als 5 Jahre ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, das Recht auf die Rente oder das im Vertrag festgelegte Kapital hat. Dennoch kann es sich als hilfreich erweisen, eine Begünstigungserklärung auszufüllen, selbst wenn die Ordnung der Begünstigten und deren jeweilige Rechte nicht zwingend unabänderlich sind.

Lebenspartner krank: Sichern Sie Ihr Recht auf Information!
Im Unfall- oder Krankheitsfall können sich unverheiratete Paare schnell in einer delikaten Situation befinden, denn die Krankenhäuser sind verpflichtet, die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Es kann passieren, dass man Ihnen als Partner das Besuchsrecht verweigert! Im Notfall, und ohne eine entsprechende Vollmacht,  muss der Arzt über die weitere Behandlung nach einer Beratung mit den engsten Familienmitgliedern entscheiden, weil er zum gegebenen Zeitpunkt nicht einschätzen kann, ob ein Paar ausreichend gefestigt ist oder nicht. Zur Sicherung des Rechts, über den Gesundheitszustand Ihres Partners informiert zu, denken sie daran, jeweils eine Patientenverfügung zu verfassen.

Gemeinsames Sparen: Vorsorge ist angesagt!

Für ein Paar sind Fragen, die sich ums Geld drehen oft eine Quelle für Konflikte. Ein gemeinsames Bankkonto kann das Leben durchaus erleichtern, aber seine Ersparnisse auf ein Gemeinschaftskonto zu zahlen, kann sich als delikat erweisen, vor allem wenn einer der Partner mit finanziellen Problemen konfrontiert ist und ein Teil seines Gehaltes gepfändet wird. Wer in einem Konkubinat lebt, hat keinen rechtlichen Anspruch Unterstützung oder  Unterhalt, und weder die Ersparnisse, noch das Gehalt des Partners werden in einer solchen Situation in berücksichtigt. Besser unterhält man zwei getrennte Sparkonten und nutzt das jeweils Ersparte für die Umsetzung seiner gemeinsamen Wünsche und Träume.

Unverheiratete Paare : Beteiligung an Spitalkosten?
Der Betrag von 10 fr. pro Tag für die Beteiligung an den Spitalkosten wird nicht systemarisch in Rechnung gestellt. Zum Beispiel müssen Frauen, die ins Krankenhaus eingewiesen werden, um mit der Schwangerschaft verbundene Leistungen wahrzunehmen, diese Gebühr nicht bezahlen. Für andere Leistungen, wird die Beteiligung in Rechnung gestellt, es sei denn, Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern. Einzig diejenigen Patienten, die mit Familie leben, z.B. mit einem Ehegatten, Kindern oder den Eltern, sind von der Zahlung dieser Gebühr befreit. Unverheiratete Partner, gehören laut des Gesetzes (Artikel 104  der Verordnung über die Krankenversicherung) nicht zum Kreise der "Privilegierten".

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