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5/2/2013 10:45:25 AM / bonus.ch - News / Versicherung
Wenn Sie Opfer eines Einbruchs geworden sind, sollten Sie gewisse Verhaltensregeln befolgen, damit Sie Ihre Hausratversicherung erstattet: kontaktieren Sie sofort die Polizei und berühren Sie nichts, bevor letztere eingetroffen ist. Benachrichtigen Sie auch unverzüglich Ihren Versicherer. Nur so können Sie sich einer Entschädigung sicher sein! Die von der Hausratversicherung gedeckten Diebstähle Im Allgemeinen sind Schäden versichert, die durch Einbruch oder Beraubung entstehen (d. h. unter Androhung/Anwendung von Gewalt oder wenn das Opfer sich nicht wehren kann). Ein "einfacher Diebstahl", der weder als Einbruch noch als Beraubung gilt, kann mit einer Zusatzpolice versichert werden. Achtung: Diebstähle, die durch Ihre Fahrlässigkeit/Unachtsamkeit verursacht wurden, sind nicht gedeckt. Falls Sie z. B. Bankomatkarte und Code in der Brieftasche aufbewahren, wird Ihnen das evtl. entwendete Geld höchstwahrscheinlich nicht erstattet! Deckung der Folgeschäden Bei einem Schadensfall in Ihrer Wohnung ersetzt die Hausratversicherung den Wert Ihrer beweglichen Gegenstände. Manchmal zwingt Sie der Schaden aber zu besonderen Massnahmen: Räumungsarbeiten, eine Übernachtung im Hotel oder gar ein vorübergehender Umzug in eine andere Behausung. Vergewissern Sie sich, dass auch die aus solchen Situationen hervorgehenden Kosten wenigstens teilweise gedeckt sind. Schliessen Sie eventuell eine Zusatzversicherung ab. Erstattung bei von Drittpersonen verursachten Schäden Wenn eine Drittperson bei Ihnen zu Hause einen Schaden verursacht (z. B. Feuer, Überschwemmung), ist der Betroffene verpflichtet, Ihnen den aktuellen Wert der beschädigten Gegenstände zu ersetzen, wenn Sie direkt von ihm eine Entschädigung verlangen. Die Hausratversicherung hingegen deckt den Neuwert der Güter, d. h. den Wiederbeschaffungspreis, unabhängig vom aktuellen Wert. Ziehen Sie darum bei von Drittpersonen verursachten Schäden immer zuerst Ihre Hausratversicherung zu Rate! Eine Deckung für den Besitz Ihrer Gäste Bei den meisten Versicherern erstreckt sich der Versicherungsschutz der Hausratversicherung nicht nur auf alle Bewohner Ihres Haushalts, sondern auch auf Güter, die Ihnen von Drittpersonen anvertraut wurden oder auf den Besitz von Gästen, die vorübergehend bei Ihnen wohnen. Aber aufgepasst: meist ist diese Deckung in der Höhe limitiert. Erkundigen Sie sich, welche Deckung Ihre Versicherungspolice für Fremdbesitz vorsieht und schliessen Sie eventuell eine Zusatzversicherung ab. Gehen Sie zu unserem Vergleich der Hausratversicherungen und sparen Sie! Quelle: bonus.ch, Patrick Ducret
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