All diejenigen, die in einem privaten Haushalt eine Dienstleistung erbringen, sind als Hausangestellte zu betrachten und sind demnach obligatorisch mit einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung abzudecken. Zu den Hausangestellten zählen Personen, die bei Ihnen mit der Raumpflege oder Beaufsichtigung der Kinder beauftragt sind. Aber auch ein Gärtner ist ein Hausangestellter! Falls Sie Zweifel bezüglich dem Status einer der bei Ihnen beschäftigten Personen haben, erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer.
Unfallversicherung Hausangestellte: Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber, der für seine Hausangestellten eine Unfallversicherung abschliesst, hat gegenüber dem Versicherer gewisse Pflichten einzuhalten. Er ist insbesondere zur fristgerechten Zahlung der Prämien verpflichtet. Zudem ist es ausserordentlich wichtig, dass er bei einem Schadenfall, in den ein Mitarbeiter verwickelt ist und verletzt wird, den Versicherer unverzüglich darüber informiert. Jegliche Erhöhung des versicherten Risikoumfangs muss auch umgehend mitgeteilt werden.
Hausangestellte: verspätete Mitteilung des Unfalls
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versicherer sofort über einen Schadenfall, in den ein Hausangestellter verwickelt ist, zu informieren. Wartet er damit, geht er ein beachtliches Risiko ein: Er kann dann effektiv für eventuelle finanzielle Folgen, die aus der verspäteten Mitteilung des Schadenfalls resultieren, haftbar gemacht werden. Bei einer verspäteten Unfallmeldung, ohne triftigen Grund, hat der Versicherer das Recht, die Leistungen zu kürzen. Auch wenn der Unfall leicht zu sein scheint, warten lohnt sich nicht!
Unfallversicherung Hausangestellte: Gefahrenerhöhung
Stellen Sie neues Hauspersonal ein? Kommen auf der Liste der Mitarbeiter in Ihrem Haushalt ein Babysitter oder ein Gärtner hinzu? Informieren Sie umgehend Ihren Versicherer, sonst riskieren Sie die Kürzung der Versicherungsleistungen im Falle eines Schadens. Tatsächlich entspricht die Anstellung neuer Mitarbeiter einer Risikoerhöhung: Es gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, den Versicherer über die Risikoerhöhung zu informieren. Entziehen Sie sich dieser Pflicht nicht!
Unfalldeckung Hausangestellte: die Prämien zahlen Sie!
Wenn Sie Hausangestellte beschäftigen, haben Sie die Pflicht, wie alle Arbeitgeber, gemäss UVG die obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Die Kosten für die Berufsunfallversicherung gehen also zu Ihren Lasten. Die Prämien für die Deckung nicht beruflicher Unfälle (Pflicht Tätigkeit über 8h/Woche), werden, mit Ausnahme spezieller Vereinbarungen, vom Angestellten übernommen. Alle Prämien müssen jedoch von Ihnen einbezahlt werden; jene, die dem Versicherten obliegen, können Sie von seinem Lohn abziehen.
Quelle: bonus.ch, Mai 2011