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Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht unter Artikel 25 eine Beteiligung für ärztlich verordnete Badekuren vor. Die Verordnung über die Leistungen in der Grundversicherung (KLV) schreibt vor, dass sich diese Beteiligung auf 21 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Diese Beteiligung in der Höhe von Fr. 10.-- pro Tag soll die Kurkosten decken, welche von anderen Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht rückvergütet werden.
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Abgesendet von: Jörg