Vorsorge: Allgemeines zur Säule 3a

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Vorsorge: Allgemeines zur Säule 3a

Säule 3a: Allgemeines

  • Die Aufnahme in die 3. Säule a ist möglich für die Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, bis zum Alter von 70 Jahren
  • Die in die 3. Säule a einbezahlten Beträge können bis zur Höchstgrenze, wie sie von den Bundesbehörden festgelegt wurde, von der Steuer abgezogen werden
  • Die Ersparnis unterliegt der Vermögenssteuer nicht
  • Die Leistungen können frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter und bis zu 5 Jahren danach ausbezahlt werden
  • In gewissen Fällen sind Vorbezüge möglich (Einkauf in die Vorsorge der 2. Säule, Erwerb einer Hauptwohnung, Einrichtung als Selbständigerwerbender, definitives Verlassen der Schweiz, volle Invalidenrente der IV, falls das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist).

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Häufig gestellte Fragen zur 3. Säule

Sobald Sie in der Schweiz erwerbstätig sind, können Sie bis zum Alter von 70 Jahren einzahlen.

Nein, das angesparte Guthaben ist von der Vermögenssteuer befreit, solange es auf dem Vorsorgekonto gesperrt bleibt.

Ein vorzeitiger Bezug der Vorsorgeleistungen ist nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, wie zum Beispiel beim Kauf eines Hauptwohnsitzes, beim Wechsel in die Selbstständigkeit oder bei einem endgültigen Wegzug aus der Schweiz. In diesem Fall wird das Kapital vor Erreichen des Rentenalters ausgezahlt und unterliegt einer separaten Besteuerung, in der Regel zu einem reduzierten Steuersatz. Dieser Bezug führt jedoch zu einer Kürzung der zukünftigen Rentenleistungen.

Wissenswertes über die 3. Säule

Das Prinzip der 3 Säulen

Quelle, teilweise: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)