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Das neue, in 2006 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz (VVG) führte eine wichtige Neuerung für die Autofahrer ein: die Teilbarkeit der Prämie. Um was handelt es sich hier? Das VVG bestimmt, dass die Prämie bei Kündigung des Vertrags oder wenn er vor seiner Fälligkeit beendet wird, nur bis zum Vertragsende geschuldet wird. Wenn Sie also Ihr Fahrzeug wechseln und beschliessen, auch die Versicherungsgesellschaft zu wechseln, muss Ihnen Ihre alte Versicherung den nicht gebrauchten Teil Ihrer Prämie zurückerstatten.
Die Teilbarkeit der Prämie wird auch in anderen Situationen angewendet, wenn der Vertrag vor Fälligkeit beendet wird: z.B. bei der Hinterlegung der Kontrollschilder, beim Ableben des Fahrzeughalters oder bei Zerstörung des Fahrzeugs (Totalschaden). Allerdings gibt es eine Ausnahme: wenn Sie den Vertrag nach einem Schadensfall kündigen und diese Kündigung im gleichen Jahr stattfindet, indem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, bleibt dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn das Fahrzeug im ersten Versicherungsjahr zerstört wird.
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Abgesendet von: Jörg