Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung (BV) verankert. Danach soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik fördern.Die 3. Säule kann in zwei Bereiche unterteilt werden:
-
Die freie Selbstvorsorge. Sie besteht aus dem persönlichen Sparen, z.B. Bargeld ("Sparstrumpf"), Sparheft, Lebensversicherungen, Anlagen, usw. Über die Sparguthaben kann jederzeit frei verfügt werden. Die Steuervorteile sind schwächer als im Fall der gebundenen Vorsorge.
-
Die gebundene Selbstvorsorge. Sie ist jene Vorsorgeform der 3. Säule, die im Sinn und Geist der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption durch die Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert wird.
-
Die Säule 3a wurde in einer Verordnung eingehend geregelt und ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten (Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3)