Ausrichtung der Leistungen
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (65 Jahre alt für die Männer und 64 Jahre alt für die Frauen) ausgerichtet werden.
Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist in den folgenden Fällen zulässig:
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Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule
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Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist
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Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit
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Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
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Wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt
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Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen
Die Auszahlung des Kapitals wird zu einem verminderten Satz und getrennt von den anderen Einkommen besteuert.