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6/20/2011 8:51:47 AM   /   bonus.ch - News   /   Versicherung

Fondsgebundene Lebensversicherung: freie Kapitalwahl im Todesfall


Fondsgebundene Lebensversicherung: freie Kapitalwahl im Todesfall
Die fondsgebundene Lebensversicherung bietet Ihnen erfolgreiche Anlagemöglichkeiten im Einklang mit individuellem Risikoschutz. Bei einer Police mit garantiertem, frei wählbarem Todesfallkapital, haben Sie die Möglichkeit, persönlich den Betrag dieses Kapitals festzulegen: Sie bestimmen das Verhältnis zwischen Risikodeckung und Anlagekapital. Es ist wichtig, wählen zu können, vor allem wenn Sie Familie mit Kindern haben.

Fondsgebundene Lebensversicherung: Vorbezug des Kapitals
Die fondsgebundene Lebensversicherung ermöglicht im Rahmen der 3. Säule 3a einen Kapitalvorbezug, jedoch nur unter gewissen vom Gesetz vorgesehenen Umständen. Ein Vorbezug des Kapitals ist insbesondere möglich, um damit selbstbewohntes Wohneigentum zu finanzieren oder bei einem definitiven Wegzug ins Ausland. Diese Lösung erlaubt also, dass man das Kapital je nach individuellen Bedürfnissen nutzen kann, zum Beispiel um sich und seiner Familie ein Eigenheim zu bauen.

Fondsgebundene Lebensversicherung: Switch der Fondsanteile
Wünschen Sie sich die maximal mögliche Flexibilität im Bereich Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung? Einige Policen bieten Ihnen, abgesehen von flexiblen Anlagestrategien und einer breiten Auswahl an Anlageoptionen, auch die Möglichkeit eines individuellen “Switches” Ihrer Fondsanteile an. Das bedeutet, dass Sie die Kombination der gewählten Anlagefonds ändern können. Einige Versicherer bieten einen kostenlosen periodischen Switch an (z.B. ein Mal pro Jahr). Informieren Sie sich!

Fondsgebundene Lebensversicherung und Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit: Bedingungen
Falls Sie sich in einer Situation von Erwerbsunfähigkeit befinden, übernimmt der Versicherer die Prämienzahlungen nur unter bestimmten Bedingungen: Die Erwerbsunfähigkeit muss infolge eines Unfalls oder einer Krankheit entstanden sein, die vom Arzt attestiert werden kann. In einigen Fällen zahlt der Versicherer jedoch nicht, wie wenn Sie z.B. selbst für Ihre Erwerbsunfähigkeit verantwortlich sind (z.B. durch Teilnahme an Konfliktsituationen oder bei absichtlicher Selbstverletzung).

Quelle: bonus.ch, Juni 2011

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