Versicherung von Grenzgängern
Situation :
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit regelt die Unterstellung an die Krankenversicherung des Landes, in welchem die erwerbsmässige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies für Personen die in einem Land erwerbstätig und in einem anderen Land wohnhaft sind sowie für ihre nichterwerbstätigen Familienmitglieder. Nach Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit muss sich ein Schweizer Grenzgänger der in der Schweiz wohnhaft aber in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich tätig ist in diesen Ländern versichern lassen. Dasselbe gilt für die nichterwerbstätigen Familienmitglieder, obschon die Schweiz die Versicherungspflicht aufgrund des Wohnsitzes vorsieht.
Die Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten aber in Frankreich, Italien, Österreich oder Deutschland wohnen, müssen sich in der Schweiz versichern. Dasselbe gilt für ihre nichterwerbstätigen Familienmitglieder. Jedoch gewähren die betroffenen Länder diesen Personen ein Optionenrecht, so dass sie die Möglichkeit haben sich in ihrem Aufenthaltsland versichern zu lassen.