Kündigungsfrist
Kündigung der Sozialkrankenversicherung :
Der Versicherte kann die Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.
Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats (31. Dezember) wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht.
Gewisse Sondersituationen waren Anlass zu besonderen Gesetzesbestimmungen (bei Wahlfranchisen, Wohnsitznahme im Ausland,...)
Kündigung der Zusatzversicherung :
Beachten Sie die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, welche das Versicherungsprodukt anbietet.
Aber in jedem Fall kann im Schadenfall, spätestens bei Überweisung der Entschädigung, gekündigt werden. Der Leistungsanspruch endet mit sofortiger Wirkung, wobei die Prämie für die laufende Versicherungsperiode geschuldet bleibt.