Säule 3a: Allgemeines
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Die Aufnahme in die 3. Säule a ist möglich für die Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, bis zum Alter von 70 Jahren
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Die in die 3. Säule a einbezahlten Beträge können bis zur Höchstgrenze, wie sie von den Bundesbehörden festgelegt wurde, von der Steuer abgezogen werden
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Die Ersparnis unterliegt der Vermögenssteuer nicht
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Die Leistungen können frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter und bis zu 5 Jahren danach ausbezahlt werden
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In gewissen Fällen sind Vorbezüge möglich (Einkauf in die Vorsorge der 2. Säule, Erwerb einer Hauptwohnung, Einrichtung als Selbständigerwerbender, definitives Verlassen der Schweiz, volle Invalidenrente der IV, falls das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist).